Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs auf der Isar im Landkreis Bad Tölz – Wolfratshausen
(die allgemeingültige Verordnung für den privaten Bootfahrer mit seinem eigenem Boot)
Für den gewerblichen Betrieb (geführte Touren sowie die Vermietung von Booten) gelten strengere Auflagen. So z.B.:
- Es ist kein Betrieb in den Naturschutzgebieten gestattet
- -Karwendelgebiet, oberhalb des Sylvensteinspeichersee
- -Pupplinger Au, zwischen Bad Tölz und Kloster Schäftlarn
- Keine Mitnahme von Alkohol
- Bootsbetrieb nur bis 18 Uhr
- kein Wasserspringen
- kein Lärmen
- Anhalten an Uferungen
- keine Aktionen die zum Fall ins Wasser führen
Das Landratsamt Bad Tölz – Wolfratshausen erlässt aufgrund von Art. 18 Abs. 1 Satz 4, Abs. 4 und 63 Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.2010 (GVBl S. 66), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.02.2018 (GVBl S. 48), folgende Verordnung
§ 1
Zweck
Die Verordnung soll dazu dienen, die Ausübung des Gemeingebrauchs auf der Isar (Wildfluss) im Einklang mit der Natur zu regeln, die Sicherheit zu erhöhen sowie den von den Wasserwanderern und Erholungssuchenden bevorzugt aufgesuchten und von der Natur besonders reichhaltig ausgestatteten Lebensraum der Isar für Pflanzen
und Tiere, insbesondere in FFH-Gebieten / Natura2000-Gebieten, zu erhalten.
§ 2
Regelungen und Verbote
(1) Das Befahren der Isar im Landkreis Bad Tölz – Wolfratshausen mit kleinen geeigneten Wasserfahrzeugen ohne eigene Triebkraft im Rahmen des Gemeingebrauchs ist nur unter Beachtung der im Folgenden aufgeführten Regelungen und Beschränkungen zulässig.
Kleine Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft sind insbesondere Kanus, Kajaks, Kanadier, Schlauchboote, wildwassertaugliche, luftgefüllte Boote (z.B. „Schlauchcanadier“) sowie alle sonstigen auf dem Wasser schwimmenden, für den Wildfluss Isar geeigneten, steuerbaren (z.B. mit Doppelpaddel manövierbaren) Fahrzeuge.
(1) Es ist stets eine an die jeweiligen Gegebenheiten angepasste Fahrweise geboten.
(2) Das Anhängen von Beibooten ist untersagt.
Auch das Zusammenbinden von Booten bzw. Wasserfahrzeugen ist nicht zulässig.
(3) Bootfahrer (Wasserwanderer) dürfen nicht mehr als 0,25 mg/l oder mehr Alkohol in der Atemluft oder 0,5 Promille oder mehr Alkohol im Blut oder eine Alkoholmenge im Körper haben, die zu einer solchen Atem- oder Blutalkoholkonzentration führt. Dies entspricht den Bestimmungen der Schifffahrtsordnung (§ 26 Abs. 5 BaySchiffV).
(4) Kinder bis 12 Jahre und Nichtschwimmer haben geeignete Schwimmwesten zu tragen.
(5) Das Mitführen von Glasflaschen oder Glasgefäßen aller Art ist untersagt.
(6) Das Befahren der Isar ist nur im Zeitraum von 01. Juni bis 15. Oktober zulässig. Im Abschnitt der Isar ab Bad Tölz bis zur Landkreisgrenze (Isarbrücke bei Schäftlarn) ist das Befahren der Isar nur im Zeitraum von 01. Juni bis 31. Dezember zulässig.
(7) Das Befahren der Isar ist nur von 7:00 Uhr bis 20:30 Uhr zulässig.
(8) Wasserfahrzeuge dürfen nicht mit mehr Personen besetzt sein, als nach den Herstellerangaben zugelassen, jedoch nicht mit mehr als max. 12 Personen.
(9) Das Befahren der Isar soll in der Stromlinie (-mitte) bzw. entlang der Tiefrinne erfolgen.
(10) Von Kiesinseln und Kiesbankbereichen, die als Brutplatz für Kiesbrüter gekennzeichnet sind, ist ein möglichst großer Abstand zu halten.
(11) Das Anlanden und Betreten von Kiesinseln ist, ausgenommen in Notlagen, untersagt. Dies gilt auch für abgelegene Kiesbankbereiche, die für andere Erholungssuchende von der Landseite aus nicht betretbar bzw. nutzbar sind.
(12) Eine Verwendung von Tonverstärkern und Lautsprechern ist untersagt.
(13) Wasserfahrzeuge dürfen nicht durch Flachwasserzonen gezogen werden.
(14) Das Hineinspringen in Tiefwasserzonen (Einstände und Ruheräume von Fischen / sog. „Gumpenspringen“) ist nicht zulässig.
(15) Hinweise:
Die Schiff- und Floßfahrt, einschließlich das Befahren der Isar mit Wasserfahrzeugen mit eigener Triebkraft, wird von dieser Verordnung nicht erfasst und bedarf einer besonderen Genehmigung des Landratsamtes.
Beschilderungen für Wasserwanderer, insbesondere im Bereich von Bootsumtragestellen bei Wehren / Hindernissen sind stets zu beachten.
Das Betreten der freien Natur und die Ausübung des emeingebrauchs erfolgen stets auf eigene Gefahr und in eigener Verantwortung.
Bei Gefahr für Leib und Leben bzw. in Notlagen kann von den oben genannten Verboten im Einzelfall abgewichen werden.
Im Falle von besonderen Situationen – z.B. bei Hochwasser, Niedrigwasser oder sonstigen Gefahrenlagen – können neben dieser Verordnung gesonderte Regelungen (Allgemeinverfügungen) zu beachten sein.
Die geltenden naturschutzrechtlichen Verordnungen bleiben unberührt, insbesondere die Naturschutzgebietsverordnung „Isarauen zwischen Schäftlarn und Bad Tölz“ und die Landschaftsschutzgebietsverordnungen „Isarauen“ und „Landschaftsteile entlang der Isar“.
§ 3
Ausnahmen
Von den Verboten nach § 2 dieser Verordnung kann das Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen im Einzelfall Ausnahmen erteilen, wenn
1. überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Ausnahme erfordern oder
2. ein Verbot zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und das Wohl der Allgemeinheit der Ausnahme nicht entgegensteht.
§ 4
Ordnungswidrigkeiten
Gemäß Art. 74 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a Bayerisches Wassergesetz kann mit Geldbuße bis zu fünftausend Euro belegt werden, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 2 dieser Verordnung die Isar mit ungeeigneten Wasserfahrzeugen befährt oder einer der in § 2 dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zuwiderhandelt oder
2. die Isar aufgrund einer nach § 3 dieser Verordnung zugelassenen Ausnahme befährt, ohne die mit der Ausnahme verbundenen Inhalts- und Nebenbestimmungen zu befolgen.
§ 5
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landratsamtes Bad Tölz – Wolfratshausen in Kraft.
Bad Tölz, den 18.04.2019
Landratsamt Bad Tölz-Wolfratshausen
Josef Niedermaier,
Landrat
https://www.lra-toelz.de/